Statuten des Vereins Swisscarp
I. NAME UND SITZ
Art. 1
Unter dem Namen SwissCarp besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz in 8620 Wetzikon ZH. Der Sitz kann jederzeit in einen anderen Ort der Schweiz verlegt werden.
II. ZIEL UND ZWECK
Art. 3
Der Verein SwissCarp bezweckt Projekte zu realisieren oder zu unterstützen, welche die Attraktivität des Karpfenangelns fördern. Er setzt sich insbesondere für den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Karpfenfischern ein. Er vertritt die in Verbindung mit dem Fischen stehenden Interessen gegenüber der Öffentlichkeit. Er kann zu diesem Zweck auch Gewässer pachten.
Im Rahmen der Zielsetzung, kann der Verein alles Weitere unternehmen, was für den Vereinszweck förderlich ist.
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Mitglied des Vereins SwissCarp können alle Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitglieder.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an ein Mitglied des Vorstands zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 5
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, die Höhe des Betrags wird an der Mitgliederversammlung festgelegt.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall
Der Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Die Mitgliedschaft kann jederzeit auf den letzten des Monats hin gekündigt werden. Der Jahresbeitrag wird für das ganze laufende Jahr geschuldet. Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt.
Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort.
Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu.
Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand zu Handen der Mitgliederversammlung zu richten.
Wer seinen Mitgliederbeitrag bis Ende des Rechnungsjahres trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an der Mitgliederversammlung zusteht.
IV. ORGANE
Art. 7
Die Organe des Vereins SwissCarp sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren
A) Die Mitgliederversammlung
Art. 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate
des Jahres statt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus
schriftlich an den Vorstand zu richten.
Art. 9
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag
von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisoren
einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 10
Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind folgende:
a) Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Budgets sowie die Dechargéerteilung des Vorstandes und der Revisoren.
b) Wahl des Vorstandes und der Revisoren.
c) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder.
d) Beschlussfassungen über Rekurse
e) Änderung der Statuten
f) Auflösung des Vereins und Aufteilung des Vereinsvermögens
Art. 11
Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in einer offenen Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der
Präsident den Stichentscheid.
Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht.
Jedes Mitglied ist von Gesetzeswegen vom Stimmrecht bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein ausgeschlossen.
Art. 12
Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist für Mitglieder obligatorisch. Unentschuldigtes Nichterscheinen zieht eine von der Mitgliederversammlung festzulegende Busse nach sich, die zusammen mit dem Jahresbeitrag zu entrichten ist.
B) Vorstand
Art. 13
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt.
Er konstituiert sich selbst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines
Vorstandsmitgliedes.
Bei Stimmengleichheit zählen alle Stimmen der Vorstandsmitglieder einfach
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand
selbst.
Art. 14
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Aktuar
c) Kassier
d) evtl. Beisitzer
Art. 15
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Es sind dies insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Art. 16
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die Vorstandsmitglieder zeichnen für den Verein mit Kollektivunterschrift zu Zweien.
C. Die Rechungsrevisoren
Art. 17
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Rechnungsrevisoren, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Diese werden auf zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Art. 18
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die
Jahresrechnung abgeschlossen und eine Bilanz erstellt.
V. DAS VEREINSVERMÖGEN
Art. 19
Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der
Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.
Art. 20
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die
persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist
ausgeschlossen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt,
haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 21
Für Statutenänderungen ist eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 22
Die Auflösung des Vereins, eine substanzielle Änderung des Vereinszwecks oder eine Fusion kann nur an einer speziell zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und benötigt eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art.23
Liquidation
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und eine Schlussabrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivüberschusses im Sinne des Vereinszwecks.
Art.24 Anwendbares Recht
Ergänzend finden die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Anwendung.
Die Statuten wurden in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung vom
30. Januar 2010 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Wetzikon, den 30. Januar 2010
